Stellungnahme des BKKÖ zur GuKG-Novelle 2024
Der Berufsverband Kinderkrankenpflege Österreich hat eine Stellungnahme zur GuKG-Novelle 2024 an das Gesundheitsministerium übermittelt.
Tertiärisierung
Die Zuordnung der Spezialisierungen bzw. Höherqualifizierungen zum tertiären Ausbildungsbereich wird begrüßt.
Kompetenzorientierung anstelle eines demonstrativen Kataloges (§ 15)
Die Argumentation zu den Vorteilen der Kompetenzorientierung sind grundsätzlich nachvollziehbar. Für die Berufsgruppe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht aber dadurch die Gefahr einer eingeschränkten Rechtssicherheit und von vermehrten Haftungsproblemen. Daher ist ein eindeutiges, durch das Bundesministerium veröffentlichtes Qualifikationsprofil zu erarbeiten, das bundesweite, bindende Gültigkeit hat.
Weiterverordnung von Arzneimitteln (§§ 13, 15)
In den Erläuterungen zur Novellierung wird ausgeführt, dass die Weiterverordnung sich auf Produkte beschränkt, die im Rahmen der pflegerischen Versorgung anfallen und nicht sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind. Diese Produkte sollten auf jeden Fall durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch erstverordnet werden dürfen.
Grundsätzlich ist die ausschließliche Weiterverordnung von den, im Entwurf des Bundesgesetzes definierten Arzneimittelbereichen nicht nachvollziehbar. Für die MTD-Berufe soll eine Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten ohne Einschränkung umgesetzt werden. Es handelt sich hier um Berufe mit gleichem tertiären Abschluss und identer Ausbildungsdauer.
Auflassen der 5-Jahresfrist als Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen (§ 17)
Der Berufsverband Kinderkrankenpflege Ö spricht sich entschieden gegen die Auflassung der 5-Jahresfrist als Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen ohne gleichzeitige Konkretisierung und Spezifizierung eines qualitätsgesicherten Personaleinsatzes z.B. im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) aus.
Es ist damit zu rechnen, dass eine entsprechende Anpassung des ÖSG längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Somit ist zu erwarten, dass es Bezug auf einen qualitätsgesicherten Personaleinsatz in den meisten Spezialisierungsbereichen - über einen nicht abschätzbaren Zeitraum - keinerlei Regelungen geben wird.
Weiters erachtet es der Berufsverband Kinderkrankenpflege Ö als dringend notwendig, dass Expert:innen aus den entsprechenden Spezialisierungen der Gesundheits- und Krankenpflege in die Überarbeitung des ÖSG miteinbezogen werden.
Leitung von Spezialisierungsausbildungen
Es gibt im Entwurf des Bundesgesetzes keinerlei Angaben zu Qualifikation der Leitung von Spezialisierungsausbildungen. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge haben unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen (§ 28 Abs. 2 Z 1). Diese Mindestqualifikation sollte auch für die Leitung von Spezialisierungsausbildungen gelten.
Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz (§ 83a)
Im Bereich der Mitwirkung der Pflegefachassistenz bei medizinischer Diagnostik und Therapie ist die Blutentnahme aus der Vene bei Kindern nicht vorgesehen (§ 83a Abs. 4 Z 8). Im § 83a Abs. 4 Z 9 wird jedoch das Legen, der Wechsel und das Entfernen von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen ohne Einschränkung gestattet. Hier sollten Kinder beim Legen und Wechsel von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen jedenfalls ausgenommen sein. Die Gefahrengeneigtheit und das Risiko ist beim Legen und Wechsel dieser Verweilkanülen wesentlich höher als bei der venösen Blutabnahme.
Berufsbezeichnung
Wie schon in einzelnen Stellungnahmen auf der Website „parlament.gv.at“ ersichtlich, besteht in der Berufsgruppe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der Wunsch nach einer Veränderung der Berufsbezeichnung. Dieses Anliegen wird verschiedentlich auch an den Berufsverband Kinderkrankenpflege Ö herangetragen. Wir regen daher an, zu dieser Thematik einen breiten Diskussionsprozess in Gang zu setzen und bei einer nächsten Novelle zu berücksichtigen.
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- Stellungnahme GuKG-Novelle 2024 (399kB)