Gesetz & Recht in der Kinderkrankenpflege

„Kinder haben das Recht auf Betreuung durch Personal, das durch Ausbildung und Einfühlungsvermögen befähigt ist, auf die körperlichen, seelischen und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Kindern und ihren Familien einzugehen.“ (EACH Charta, Artikel 8 1989)

https://www.kib.or.at/fileadmin/user_upload/EACH_Web.pdf

In der Gesundheits- und Krankenpflegenovelle 2016 wurde die dreijährige spezialisierte Grundausbildung für Kinder- und Jugendlichenpflege in ein sechs semestriges generalistisches Bachelorstudium für Gesundheits- und Krankenpflege übergeführt. Das bedeutet, dass generalistisch ausgebildete Pflegepersonen im gehobene Dienst für Gesundheits-   und Krankenpflege und in der Pflegefachassistenz über ein Basiswissen in der Versorgung von Kinder-  und Jugendlichen und deren Familien verfügen.

Um im Spezialbereich der Kinder- und Jugendlichenpflege tätig zu sein, ist es erforderlich innerhalb von fünf Jahren, ab Aufnahme der Tätigkeit die Sonderausbildung für Kinder- und Jugendlichenpflege oder eine gleichgehaltene Ausbildung zu absolvieren. Dabei werden die zwingend erforderlichen Fachkompetenzen vertieft und erweitert.

Link : https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011026

Der BKKÖ bekennt sich zur UN Konvention über die Rechte der Kinder (1989) und der EACH Charta (1988) und hält den Einsatz von speziell ausgebildeten Pflegepersonen für ein unverzichtbares Qualitätskriterium im Sinne der Patientensicherheit.

Anbei eine Übersicht über das Angebot an Spezialisierung für Kinder- und Jugendlichenpflege in Österreich.